RS Vwgh 1997/11/12 96/16/0287

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GBefG KVV 1994 §6 Abs1;
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957;

Rechtssatz

Erlaubnisscheine sind nach § 6 Abs 1 KVV, BGBl 1994/974, für einen Staat zusammengefaßt in einem einzigen Formular zu beantragen. Die Antragstellung auf Erteilung einer näher bezeichneten Zahl von Erlaubnisscheinen in einer einzigen formulargebundenen Eingabe gründet sich somit auf eine Rechtsgrundlage und nicht auf eine subjekive Kumulierung verschiedener Anträge in einer Eingabe. Es liegt somit nicht im Belieben der Bewerber - zur Vermeidung der Gebührenpflicht - das Begehren auf eine bestimmte Anzahl von Kontingenterlaubnissen für einen Staat in einer formulargebundenen Eingabe zu stellen, sondern es ist im Gegenteil die einheitliche Antragstellung durch § 6 KVV zwingend vorgesehen. Das GebG knüpft insbesondere im Bereich der Stempelgebühren an formale Kriterien an. Sieht daher eine Rechtsgrundlage eine Antragstellung für eine Mehrzahl von Erlaubnisscheinen in einer Eingabe vor, dann ist die Gebührenpflicht nur für ein einziges Ansuchen um Erteilung von Erlaubnisscheinen bis zu der im Formular angeführten Anzahl gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160287.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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