RS VwGH Erkenntnis 1997/11/12 97/16/0027

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Rechtssatz

Bei Vorliegen eines einseitigen Kündigungsverzichts nach stRsp des VwGH ist ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer anzunehmen (Hinweis E 16.3.1987, 85/15/0155, VwSlg 6200 F/1987).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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