RS Vwgh 1997/11/12 97/16/0038

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0138 E 22. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zählen zum WERT, von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuß des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160038.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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