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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Rechtssatz
Von einer Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung verschiedener Anträge kann keinesfalls gesprochen werden, wenn ein Gesetz ausdrücklich vorsieht, daß Berechtigungen derselben Art in einem Ansuchen begehrt werden können. In einem solchen Fall unterstellt schon das Gesetz, daß die Begehren untereinander in einem Zusammenhang stehen (Hinweis E 4.3.1982, 81/15/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160287.X01Im RIS seit
20.11.2000