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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0391Rechtssatz
Ein Erwerbsvorgang ist nicht iSd § 20 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmacht aber nicht weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtstellung nicht wiedererlangt (Hinweis E VS 2.4.1984, 82/16/0165, VwSlg 5876 F/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160390.X01Im RIS seit
30.01.2002