RS Vwgh 1997/11/12 97/16/0361

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 TP1 Anm3;

Rechtssatz

Für die Gerichtsgebühren besteht kein Erfordernis einer Äquivalenz für die Inanspruchnahme der Gerichte. Ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes ist nicht Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld (Hinweis E 4.11.1994, 94/16/0231; B 25.9.1997, 97/16/0208, 0209),

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160361.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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