RS Vwgh 1997/11/12 96/16/0287

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/05 89/15/0006 5

Stammrechtssatz

Eine Gebührenpflicht der durch die Eingabe veranlaßten Amtshandlungen läßt sich aus dem G nicht ableiten. Die durch eine Eingabe veranlaßten Amtshandlungen sind lediglich ein Hinweis darauf, ob die Eingabe mehrere Ansuchen enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160287.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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