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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §201;Rechtssatz
Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hat sich auf die gesamte, im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken (Hinweis E 25.7.1990, 86/17/0195; E 19.2.1993, 90/17/0406). Die Abgabe nach dem Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1993 stellt sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Kalendermonat entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160321.X02Im RIS seit
29.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008