RS Vwgh 1997/11/12 95/16/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1997
beobachten
merken

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §4 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §4 Abs2;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §7;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hat sich auf die gesamte, im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken (Hinweis E 25.7.1990, 86/17/0195; E 19.2.1993, 90/17/0406). Die Abgabe nach dem Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1993 stellt sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Kalendermonat entsteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160321.X02

Im RIS seit

29.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten