RS Vwgh 1997/11/12 97/16/0198

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

ABGB §7;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 TP9 litb Z1;
WGG 1979 §30 Abs2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht nicht an, etwa im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0050). (Hier: Der Abgabepflichtige behauptet, § 30 Abs 2 WGG liege keine absichtliche Einschränkung der Gebührenbefreiung auf Fälle des Eigentumserwerbes zugrunde, sondern für die Fälle des Erwerbes des Baurechtes sei eine Gesetzeslücke gegeben, die im Wege der Analogie zu schließen sei; damit verkennt er die Rechtslage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160198.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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