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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §7;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht nicht an, etwa im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0050). (Hier: Der Abgabepflichtige behauptet, § 30 Abs 2 WGG liege keine absichtliche Einschränkung der Gebührenbefreiung auf Fälle des Eigentumserwerbes zugrunde, sondern für die Fälle des Erwerbes des Baurechtes sei eine Gesetzeslücke gegeben, die im Wege der Analogie zu schließen sei; damit verkennt er die Rechtslage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160198.X01Im RIS seit
12.11.2001