RS Vwgh 1997/11/12 97/16/0342

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1380;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 92/16/0158 4

Stammrechtssatz

§ 18 GGG regelt, wie auch aus der Überschrift hervorgeht, Wertänderungen; die Regelbestimmung ist § 18 Abs 1 GGG, wonach die Bemessungsgrundlage für DAS VERFAHREN (also ein bestimmtes Verfahren) gleich bleibt. Abs 2 dieser Bestimmung nennt Ausnahmen, wobei die Z 2 die Klagserweiterung neben den Vergleich mit einer das Klagebegehren übersteigenden Leistung stellt. Der letzte Halbsatz des § 18 Abs 2 Z 2 GGG sieht vor, daß die bereits entrichtete Pauschalgebühr (also nicht etwa: "Pauschalgebühren") einzurechnen sei. Die Einrechnung einer bereits entrichteten Pauschalgebühr kann also nur in jenem Verfahren erfolgen, in welchem einer der Ausnahmstatbestände des Abs 2 des § 18 eingetreten ist. Im konkreten Fall wurden zwei Verfahren verbunden. Hinsichtlich dieser beiden Verfahren trat eine "Streitwertänderung" durch den Vergleich ein, sodaß nach Neuberechnung die bereits entrichteten Pauschalgebühren abzuziehen sind. Für die Einrechnung der Pauschalgebühren aus anderen Verfahren, die nicht mitverbunden werden, bietet § 18 GGG aber keine Handhabe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160342.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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