RS Vwgh 1997/11/12 95/16/0155

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich

Norm

LAO OÖ 1984 §57 Abs1;
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0497 E 22. Dezember 1997

Rechtssatz

Eine Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat (Hinweis E 29.1.1993, 92/17/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160155.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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