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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
LAO OÖ 1984 §57 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0497 E 22. Dezember 1997Rechtssatz
Eine Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat (Hinweis E 29.1.1993, 92/17/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160155.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.03.2009