Index
L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung der Festlegung des Höchstmaßes an Vergnügungssteuer für Autodrome und bestimmte andere Belustigungen in der Linzer LustbarkeitsabgabeO; gesetzwidrige Annahme eines freien Beschlußrechtes der Gemeinde hinsichtlich der Einstufung dieser Belustigungen unter den generellen oder den speziellen Abgabenrahmen; keine demonstrative Aufzählung der Belustigungen, für die die Berechnung der Pauschalabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises zulässig istRechtssatz
In §16 Abs2 Z2 der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27.03.50 idF der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22.09.83, kundgemacht an der Amtstafel des Magistrates der Stadt Linz am 29.09.83, wird die Wortfolge "und ähnliche Darbietungen von Gleit- und Drehfahrten, wie Scooter, Autodrome, Hippodrome, Elektrodrome und dgl." als gesetzwidrig aufgehoben.
Die in Prüfung stehende Verordnungsstelle ist mit §16 Abs1 Oö LustbarkeitsabgabeG nicht vereinbar.
Ein Vergleich des §16 Abs1 mit §2 Abs4 Z2 des Oö LustbarkeitsabgabeG zeigt, daß der Gesetzgeber - vom allgemeinen Begriff der "Volksbelustigung" ausgehend, der beiden Gesetzesstellen zugrundeliegt - in §16 Abs1 zum Teil in §2 Abs4 Z2 ausdrücklich angeführte Belustigungen erwähnt (so Rutschbahnen und Schießbuden) und zum anderen Teil Belustigungen nennt, die in der demonstrativen Aufzählung des §2 Abs4 Z2 nicht enthalten sind. Diese legislative Technik, nämlich aus dem Gesamtbegriff der Volksbelustigung sowohl solche Belustigungen, die in §2 Abs4 Z2 beispielhaft erwähnt sind, als auch andere, dort nicht beschriebene (wie etwa Berg- und Talbahnen oder Riesenräder) zum Anknüpfungspunkt für die Festlegung des Höchstausmaßes der Abgabe zu nehmen, zeigt deutlich, daß eine erschöpfende, dem Gemeindeverordnungsgeber keinen weiteren Raum lassende Regelung bezweckt ist. Hiezu bleibt bloß noch anzumerken, daß der Verfassungsgerichtshof es schon in seiner bisherigen Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat, wenn der Landesgesetzgeber durch eine materielle Abgabenvorschrift die Festsetzung der Vergnügungssteuer mit einem Pauschbetrag anordnet und für dessen Höhe maßgebende Kriterien festlegt (VfSlg 11273/1987).
Schlagworte
Gesetz demonstrativ - taxativ, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Abgabenerfindungsrecht der Gemeinden und Länder, VergnügungssteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V216.1995Dokumentnummer
JFR_10039073_95V00216_01