RS Vfgh 1996/9/27 V216/95

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Veröffentlicht am 27.09.1996
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art18 Abs2
Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 §2
Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 §16
LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz idF vom 29.09.83 §16

Leitsatz

Aufhebung der Festlegung des Höchstmaßes an Vergnügungssteuer für Autodrome und bestimmte andere Belustigungen in der Linzer LustbarkeitsabgabeO; gesetzwidrige Annahme eines freien Beschlußrechtes der Gemeinde hinsichtlich der Einstufung dieser Belustigungen unter den generellen oder den speziellen Abgabenrahmen; keine demonstrative Aufzählung der Belustigungen, für die die Berechnung der Pauschalabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises zulässig ist

Rechtssatz

In §16 Abs2 Z2 der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27.03.50 idF der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22.09.83, kundgemacht an der Amtstafel des Magistrates der Stadt Linz am 29.09.83, wird die Wortfolge "und ähnliche Darbietungen von Gleit- und Drehfahrten, wie Scooter, Autodrome, Hippodrome, Elektrodrome und dgl." als gesetzwidrig aufgehoben.

Die in Prüfung stehende Verordnungsstelle ist mit §16 Abs1 Oö LustbarkeitsabgabeG nicht vereinbar.

Ein Vergleich des §16 Abs1 mit §2 Abs4 Z2 des Oö LustbarkeitsabgabeG zeigt, daß der Gesetzgeber - vom allgemeinen Begriff der "Volksbelustigung" ausgehend, der beiden Gesetzesstellen zugrundeliegt - in §16 Abs1 zum Teil in §2 Abs4 Z2 ausdrücklich angeführte Belustigungen erwähnt (so Rutschbahnen und Schießbuden) und zum anderen Teil Belustigungen nennt, die in der demonstrativen Aufzählung des §2 Abs4 Z2 nicht enthalten sind. Diese legislative Technik, nämlich aus dem Gesamtbegriff der Volksbelustigung sowohl solche Belustigungen, die in §2 Abs4 Z2 beispielhaft erwähnt sind, als auch andere, dort nicht beschriebene (wie etwa Berg- und Talbahnen oder Riesenräder) zum Anknüpfungspunkt für die Festlegung des Höchstausmaßes der Abgabe zu nehmen, zeigt deutlich, daß eine erschöpfende, dem Gemeindeverordnungsgeber keinen weiteren Raum lassende Regelung bezweckt ist. Hiezu bleibt bloß noch anzumerken, daß der Verfassungsgerichtshof es schon in seiner bisherigen Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat, wenn der Landesgesetzgeber durch eine materielle Abgabenvorschrift die Festsetzung der Vergnügungssteuer mit einem Pauschbetrag anordnet und für dessen Höhe maßgebende Kriterien festlegt (VfSlg 11273/1987).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gesetz demonstrativ - taxativ, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Abgabenerfindungsrecht der Gemeinden und Länder, Vergnügungssteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V216.1995

Dokumentnummer

JFR_10039073_95V00216_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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