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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Rechtssatz
Erst geplante, aber noch nicht verwirklichte Maßnahmen können von vornherein nicht Gegenstand eines Auftrages nach § 138 WRG sein, da die Planung von Maßnahmen allein keine eigenmächtige Neuerung darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070096.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011