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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41;Rechtssatz
Die öffentliche Kundmachung hat neben Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Amtshandlung in einer Weise anzugeben, daß vom Vorhaben potentiell betroffene Personen der Kundmachung bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest einen Hinweis darauf entnehmen können, daß sie möglicherweise vom Vorhaben betroffen sein könnten und veranlaßt werden, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen (Hinweis E 17.1.1995, 93/07/0039).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070057.X01Im RIS seit
12.11.2001