RS Vwgh 1997/11/13 97/07/0057

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs1;

Rechtssatz

Die öffentliche Kundmachung hat neben Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Amtshandlung in einer Weise anzugeben, daß vom Vorhaben potentiell betroffene Personen der Kundmachung bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest einen Hinweis darauf entnehmen können, daß sie möglicherweise vom Vorhaben betroffen sein könnten und veranlaßt werden, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen (Hinweis E 17.1.1995, 93/07/0039).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070057.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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