RS Vwgh 1997/11/13 97/07/0008

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Läßt sich eine Anlage in mehrere trennbare Teile derart zerlegen, daß hievon die anderen Teile in der für sie vorgesehenen Nutzung nicht nennenswert berührt oder zerstört werden, hat die Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 WRG für jeden einzelnen als selbständig erkannten Teil der Anlage zu beurteilen. Ein wasserpolizeilicher Auftrag hat sich nicht auf die gesamte Anlage zu beziehen, wenn deren Bestandteile keine Einheit bilden und in konsensgemäße und konsenswidrige Teile aufgespalten werden kann (hier: Steganlage und Bootshütte bilden keine Einheit).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070008.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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