Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Läßt sich eine Anlage in mehrere trennbare Teile derart zerlegen, daß hievon die anderen Teile in der für sie vorgesehenen Nutzung nicht nennenswert berührt oder zerstört werden, hat die Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 WRG für jeden einzelnen als selbständig erkannten Teil der Anlage zu beurteilen. Ein wasserpolizeilicher Auftrag hat sich nicht auf die gesamte Anlage zu beziehen, wenn deren Bestandteile keine Einheit bilden und in konsensgemäße und konsenswidrige Teile aufgespalten werden kann (hier: Steganlage und Bootshütte bilden keine Einheit).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070008.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014