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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Die Definition des Betroffenen im § 138 Abs 6 WRG sagt nichts darüber aus, welche Auswirkungen eine eigenmächtige Neuerung auf diese Rechte haben muß, um dem Inhaber eines solchen Rechts einen Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung zu geben. Demnach ist als Betroffener nur derjenige anzusehen, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht daher nur dann, wenn durch diese im § 138 Abs 6 WRG genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG ist daher nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte erforderlich ist (Hinweis E 22.1.1985, 82/07/0093; E 25.10.1994, 93/07/0018, VwSlg 14150 A/1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070035.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017