RS Vwgh 1997/11/13 95/07/0233

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs3;

Rechtssatz

Bei weiter Auslegung des Begriffes "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung" in § 103 Abs 1 WRG ist nicht ausgeschlossen, daß darunter auch Anträge auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs 3 WRG zu subsumieren sind. Verfehlt ist die Rechtsansicht, die fehlende Vorlage von Unterlagen würde im Falle eines Antrags auf Wiederverleihung aus Gründen der Entscheidungspflicht innerhalb von sechs Monaten dazu führen, daß ein solcher Antrag als Antrag auf Neuverleihung eines Wasserrechts umzudeuten wäre. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (Hinweis E 17.1.1997, 96/07/0184).

Schlagworte

Formerfordernisse Formgebrechen behebbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070233.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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