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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Bei weiter Auslegung des Begriffes "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung" in § 103 Abs 1 WRG ist nicht ausgeschlossen, daß darunter auch Anträge auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs 3 WRG zu subsumieren sind. Verfehlt ist die Rechtsansicht, die fehlende Vorlage von Unterlagen würde im Falle eines Antrags auf Wiederverleihung aus Gründen der Entscheidungspflicht innerhalb von sechs Monaten dazu führen, daß ein solcher Antrag als Antrag auf Neuverleihung eines Wasserrechts umzudeuten wäre. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (Hinweis E 17.1.1997, 96/07/0184).
Schlagworte
Formerfordernisse Formgebrechen behebbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070233.X01Im RIS seit
12.11.2001