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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Rechtszug an den Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund des hier anzuwendenden Sbg GVG 1993Rechtssatz
Gemäß §45 Abs3 Sbg GVG 1993 sind Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist. Infolge Weigerung der mitbeteiligten Parteien, eine verbücherungsfähige Urkunde zu unterzeichnen, erging über Klage der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Urteil des Landesgerichtes Salzburg. Dieses Urteil ersetzt jedoch nicht den gemäß §45 Abs3 Sbg GVG 1993 geforderten Nachweis des Zeitpunktes des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch öffentliche Beurkundung.
Das im vorliegenden Fall anzuwendende Sbg GVG 1993 eröffnet mit seinem §33 Abs1 litd unter anderem gegen die Entscheidung der Grundverkehrs-Landeskommission den Rechtszug an den Unabhängigen Verwaltungssenat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Grundverkehrsrecht Behörden, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1613.1995Dokumentnummer
JFR_10039072_95B01613_01