RS Vfgh 1996/9/28 B1613/95

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Veröffentlicht am 28.09.1996
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Sbg GVG 1993 §33 Abs1 litd
Sbg GVG 1993 §45 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Rechtszug an den Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund des hier anzuwendenden Sbg GVG 1993

Rechtssatz

Gemäß §45 Abs3 Sbg GVG 1993 sind Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist. Infolge Weigerung der mitbeteiligten Parteien, eine verbücherungsfähige Urkunde zu unterzeichnen, erging über Klage der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Urteil des Landesgerichtes Salzburg. Dieses Urteil ersetzt jedoch nicht den gemäß §45 Abs3 Sbg GVG 1993 geforderten Nachweis des Zeitpunktes des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch öffentliche Beurkundung.

Das im vorliegenden Fall anzuwendende Sbg GVG 1993 eröffnet mit seinem §33 Abs1 litd unter anderem gegen die Entscheidung der Grundverkehrs-Landeskommission den Rechtszug an den Unabhängigen Verwaltungssenat.

Entscheidungstexte

  • B 1613/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1996 B 1613/95

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Grundverkehrsrecht Behörden, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1613.1995

Dokumentnummer

JFR_10039072_95B01613_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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