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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Abweisung eines "umfassenden" Verfahrenshilfeantrags alsaussichtslos; kein Vorliegen eines Bescheides, Wahlanfechtung vorAbschluss einer Wahl nicht zulässigSpruch
1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Die übrigen Anträge werden, soweit sie sich auf Art141 Abs1 B-VG stützen, zurückgewiesen (WI-2/08).
Begründung
Begründung:
1. Mit selbstverfasster Eingabe vom 1. September 2008 stellen die Einschreiter verschiedene Anträge, die sich undifferenziert sowohl auf Art141 Abs1 B-VG (WI-2/08) als auch auf Art144 B-VG (B1554/08), insoweit richtet sich die Eingabe offenbar gegen ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 25. August 2008, stützen. Weiters wird die "umfassende Verfahrenshilfe" beantragt.
2. Soweit sich die Anträge auf Art144 Abs1 B-VG stützen, ist Folgendes zu bemerken:
Voraussetzung für eine Beschwerde nach Art144 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht in der Form eines Bescheides ergangen ist, nur dann Bescheidcharakter zu, wenn sich aus ihrem maßgebenden Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde gegenüber einer bestimmten Person normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit entschieden hat (vgl. zB VfSlg. 4986/1965, 9244/1981, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.753/1991, 14.152/1995). Die Erledigung muss - objektiv betrachtet - den unzweifelhaften Willen erkennen lassen, gegenüber einer bestimmten Person eine konkrete Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln (vgl. zB VfSlg. 8560/1979, 10.119/1984, 14.713/1996). Voraussetzung für eine Beschwerde nach Art144 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht in der Form eines Bescheides ergangen ist, nur dann Bescheidcharakter zu, wenn sich aus ihrem maßgebenden Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde gegenüber einer bestimmten Person normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit entschieden hat vergleiche zB VfSlg. 4986/1965, 9244/1981, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.753/1991, 14.152/1995). Die Erledigung muss - objektiv betrachtet - den unzweifelhaften Willen erkennen lassen, gegenüber einer bestimmten Person eine konkrete Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln vergleiche zB VfSlg. 8560/1979, 10.119/1984, 14.713/1996).
Ein solcher normativer Wille ist dem in Punkt 1. erwähnten Schreiben des Magistrats vom 25. August 2008 nicht zu entnehmen: In diesem wird dem Ersteinschreiter mitgeteilt, dass er in die Ausländerwählerevidenz und die Europawählerevidenz eingetragen worden sei, sowie, dass eine vom ihm vorgelegte Unterstützungserklärung für die Wahlpartei "Elite humanes Recht - EhRe" nicht anerkannt werden könne, weil einzelne Voraussetzungen gemäß §42 Abs3 Nationalratswahlordnung 1992 nicht vorlägen; die Wahlpartei hätte jedoch auch mit dieser Unterstützungserklärung die für Wien erforderlichen 500 Unterstützungserklärungen nicht bekommen.
Abschließend wird noch Folgendes angeführt:
"Es tut uns leid, Ihnen keine bessere Information geben zu können. Zu Ihren vorweg für den Fall der Ungültigkeitserklärung gemachten Klagsausführungen möchten wir anmerken, dass Sie erst gegen das verlautbarte Endergebnis der Nationalratswahl 2008 eine kostenpflichtige Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbringen können. Ein abgesondertes Rechtsmittel ist derzeit nicht möglich."
Auf Grund seines Inhalts und seiner Formulierungen ist dieses Schreiben als Information bzw. als schriftliche Auskunft zu werten und stellt demnach keinen Bescheid im Sinne des Art144 B-VG dar.
Selbst wenn dieses formlose Schreiben als ein - die Unzulässigkeit der Unterstützungserklärung aussprechender - Bescheid zu werten wäre, erwiese sich eine Beschwerde - da ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht ergriffen wurde - im Hinblick auf §82 Abs1 VfGG wegen der Nichterschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig (vgl. VfSlg. 7691/1975 und 10.065/1984). Selbst wenn dieses formlose Schreiben als ein - die Unzulässigkeit der Unterstützungserklärung aussprechender - Bescheid zu werten wäre, erwiese sich eine Beschwerde - da ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht ergriffen wurde - im Hinblick auf §82 Abs1 VfGG wegen der Nichterschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig vergleiche VfSlg. 7691/1975 und 10.065/1984).
Soweit sich der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf die Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG bezieht, erscheint die von den Einschreitern beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit offenbar als aussichtslos; der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe musste daher abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). Soweit sich der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf die Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG bezieht, erscheint die von den Einschreitern beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit offenbar als aussichtslos; der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe musste daher abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).
3. Soweit sich die Anträge auf Art141 Abs1 B-VG stützen, ist Folgendes zu bemerken:
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §68 Abs1 VfGG nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann (vgl. zB VfSlg. 14.400/1995). Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG in Verbindung mit §68 Abs1 VfGG nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann vergleiche zB VfSlg. 14.400/1995).
In der Eingabe wird die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zur Nationalratswahl 2008 auf Grund unterschiedlicher fehlerhafter Handlungen der Wahlbehörden behauptet und werden diesbezüglich diverse Anträge gestellt. Mängel des Wahlverfahrens können jedoch nur nach Abschluss desselben geltend gemacht werden. Gleiches würde gelten, wenn das in Punkt 1. erwähnte Schreiben des Magistrats Wien als Bescheid zu werten wäre, da einem Bescheid, mit dem die Bestätigung der Unterstützungserklärung versagt wird, keine die Rechtmäßigkeit des endgültigen Wahlausgangs präjudizierende Rechtskraft zukommt (vgl. auch VfSlg. 6306/1970, 8953/1980). In der Eingabe wird die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zur Nationalratswahl 2008 auf Grund unterschiedlicher fehlerhafter Handlungen der Wahlbehörden behauptet und werden diesbezüglich diverse Anträge gestellt. Mängel des Wahlverfahrens können jedoch nur nach Abschluss desselben geltend gemacht werden. Gleiches würde gelten, wenn das in Punkt 1. erwähnte Schreiben des Magistrats Wien als Bescheid zu werten wäre, da einem Bescheid, mit dem die Bestätigung der Unterstützungserklärung versagt wird, keine die Rechtmäßigkeit des endgültigen Wahlausgangs präjudizierende Rechtskraft zukommt vergleiche auch VfSlg. 6306/1970, 8953/1980).
Schon deshalb liegt der Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 B-VG kein tauglicher Anfechtungsgegenstand zu Grunde. Da die u.a. für Beschwerden nach Art144 B-VG normierte Anwaltspflicht für Anfechtungen gemäß 141 Abs1 B-VG nicht vorgesehen ist, waren die Anträge, soweit sie sich auf Art141 Abs1 B-VG stützen, ohne vorhergehenden Auftrag zur Verbesserung zurückzuweisen.
Soweit sich der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf das Verfahren nach Art141 B-VG bezieht, erscheint die von den Einschreitern beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar als aussichtslos; der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe musste daher abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). Soweit sich der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf das Verfahren nach Art141 B-VG bezieht, erscheint die von den Einschreitern beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar als aussichtslos; der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe musste daher abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. 4. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Wahlen, Wahlvorschlag, Bescheidbegriff, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH/ Wahlanfechtung, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1554.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010