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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Fehlt es an einer Beeinträchtigung von Rechten des Betroffenen, dann kann auch dann, wenn die Maßnahmen einer Partei einer Bewilligungspflicht unterlagen, kein wasserpolizeilicher Auftrag auf Antrag des Betroffenen erlassen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070096.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011