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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10;Rechtssatz
Wurde der im Instanzenzug ergangene und nunmehr angefochtene Bescheid betreffend den Antrag einer Partei des Zusammmenlegungsverfahrens, den Zusammenlegungsplan dahingehend abzuändern, daß das im Eigentum dieser Partei stehende Grundstück frei von einer näher bezeichneten Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werde, oder festzustellen, daß das Grundstück von dieser Dienstbarkeit frei sei, vor Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens erlassen - die Beh war dazu gem § 72 Abs 4 Tir FlVfLG 1996 zuständig - so hat die nach Erlassung des genannten Bescheides erfolgte Kundmachung der das Zusammenlegungsverfahren abschließenden Verordnung auf das gegenständliche Verwaltungsgerichtshofverfahren keinen Einfluß. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen, vom Antrag der genannten Partei abweichende Entscheidung wird durch den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens nicht wirkungslos. Die Beschwer dieser Partei ist gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070159.X01Im RIS seit
20.11.2000