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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Rechtssatz
§ 38 Abs 1 WRG gestattet die Abänderung der in dieser Bestimmung bezeichneten Objekte nur mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Diese Bewilligungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Objekte, die abgeändert werden sollen, ihrerseits bewilligungslos errichtet wurden oder nicht. Die Beseitigung solcher bewilligungsbedürftiger, ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommener Maßnahmen kann daher nur von der Behörde im Rahmen eines behördlichen Verfahrens - sei es eines Bewilligungsverfahrens, sei es eines Verfahrens nach § 138 WRG - angeordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070149.X03Im RIS seit
12.11.2001