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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0267 E 14. April 1987 RS 1Stammrechtssatz
Die Rechtsmeinung, nur eine schon von vornherein als bewilligungsunfähig anzusehende Maßnahme rechtfertige über Verlangen des Betroffenen einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinn des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959, findet im Gesetz keine Deckung. Vielmehr genügt für einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinne dieser Gesetzesstelle eine EIGENMÄCHTIG (hier: ohne den erforderlichen behördlichen Konsens) vorgenommene Neuerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070035.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017