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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein Eingriff in ein rechtskräftig verliehenes Recht ist nur dann rechtmäßig, wenn Eingriffe, die das Recht weniger stark tangieren, nicht zur Verfügung stehen, ohne daß es darauf ankommt, ob das Recht in den letzten Jahren ausgeübt wurde oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070092.X01Im RIS seit
11.07.2001