Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die in der Bestimmung des § 27 Abs 1 VwGG für den Fall, daß die Verwaltungsmaterie für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, normierte Verlängerung der Frist, nach deren Ablauf Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, ist auch auf Fallkonstellationen anzuwenden, denen eine Entscheidungspflicht der als einziger Instanz zur Entscheidung berufenen obersten Verwaltungsbehörde über einen an diese gerichteten Sachentscheidungsantrag zugrundeliegt. Die Entscheidungsfrist nach § 9 Abs 2 PMG verlängert sich nach Maßgabe der Bestimmung des § 9 Abs 3 letzter Satz nicht unabhängig davon, ob der dem ASt erteilte Mängelbehebungsauftrag nach § 9 Abs 3 PMG rechtens erteilt wurde. Unterläßt die Beh nach Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages eine Sacherledigung, dann ist eine auf Art 132 B-VG gestützte Beschwerde an den VwGH ein taugliches Mittel zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070245.X01Im RIS seit
20.11.2000