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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer FleischuntersuchungsgebührenV mangels Legitimation des antragstellenden Tierarztes; Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die Gebührlichkeit des dem Fleischuntersuchungsorgan zustehenden Entgelts bzw Klage auf Auszahlung desselben beim Verfassungsgerichtshof zumutbarRechtssatz
Die Erlassung eines der Auszahlung des Entgeltes vorangehenden (Titel-)Bescheides sieht das Gesetz nicht vor.
Sofern allerdings über die Gebührlichkeit des dem antragstellenden Fleischuntersuchungsorgan zustehenden Entgeltes Streit besteht, hätte die Behörde mit (Feststellungs-)Bescheid zu entscheiden (vgl. z.B. VfSlg. 7172/1973, 8976/1980, 9045/1981, 10.266/1984, 10.756/1986, 12.024/1989).
Liegt ein Streitfall nicht vor, so steht dem Fleischuntersuchungsorgan die Möglichkeit offen, beim Verfassungsgerichtshof eine Klage nach Art137 B-VG einzubringen (vgl. z.B. VfSlg. 11.356/1987, 12.197/1989, 13.642/1993).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Individualantrag, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, Feststellungsbescheid, Gebühr (Fleischuntersuchung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V10.1996Dokumentnummer
JFR_10039070_96V00010_01