RS Vfgh 1996/9/30 V10/96

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6405 Fleischuntersuchung

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö FleischuntersuchungsgebührenV 1995

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer FleischuntersuchungsgebührenV mangels Legitimation des antragstellenden Tierarztes; Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die Gebührlichkeit des dem Fleischuntersuchungsorgan zustehenden Entgelts bzw Klage auf Auszahlung desselben beim Verfassungsgerichtshof zumutbar

Rechtssatz

Die Erlassung eines der Auszahlung des Entgeltes vorangehenden (Titel-)Bescheides sieht das Gesetz nicht vor.

Sofern allerdings über die Gebührlichkeit des dem antragstellenden Fleischuntersuchungsorgan zustehenden Entgeltes Streit besteht, hätte die Behörde mit (Feststellungs-)Bescheid zu entscheiden (vgl. z.B. VfSlg. 7172/1973, 8976/1980, 9045/1981, 10.266/1984, 10.756/1986, 12.024/1989).

Liegt ein Streitfall nicht vor, so steht dem Fleischuntersuchungsorgan die Möglichkeit offen, beim Verfassungsgerichtshof eine Klage nach Art137 B-VG einzubringen (vgl. z.B. VfSlg. 11.356/1987, 12.197/1989, 13.642/1993).

Entscheidungstexte

  • V 10/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1996 V 10/96

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Individualantrag, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, Feststellungsbescheid, Gebühr (Fleischuntersuchung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V10.1996

Dokumentnummer

JFR_10039070_96V00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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