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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 138 Abs 1 lit a WRG hat die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen einer Übertretung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erlassen. Für eine Einschränkung dieses eindeutigen Wortlautes im Wege einer teleologischen Reduktion auf Fälle, in denen feststeht, daß der wiederherzustellende Zustand nicht seinerseits bewilligungslos geschaffen wurde, fehlen die Voraussetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070149.X05Im RIS seit
12.11.2001