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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/04/08 96/07/0153 1Stammrechtssatz
Das Erlöschen eines mit 31.12.1989 befristeten Wasserbenutzungsrechtes der Versickerung von Abwässern und die Wirkungen eines im Dezember 1989 gestellten Antrages auf "Verlängerung" dieses Rechtes sind im Lichte der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage des WRG 1959 idF vor der Nov 1990, BGBl 252, zu beurteilen. Der Antrag, der nach dieser Rechtslage nicht als verspätet anzusehen war, dem aber auch keine das Erlöschen hemmende Wirkung zukam, ist als Begehren auf neuerliche Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung des bisher erteilt gewesenen Inhalts zu verstehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070066.X01Im RIS seit
12.11.2001