RS Vwgh 1997/11/14 97/02/0331

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Veröffentlicht am 14.11.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs8 idF 1994/518;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 96/02/0227 1 (hier: auch durch ein medizinisches Gutachten kann das Ergebnis der Atemalkoholmessung entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs 1 StVO nicht widerlegt werden)

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber ging bei der Neufassung des § 5 StVO durch die neunzehnte StVO-Novelle von der "Gleichwertigkeit" von Atemalkoholmessung und Blutuntersuchung aus. Eine solche "Gleichwertigkeit" einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung liegt aber NUR dann vor, wenn eine im § 5 StVO vorgesehene Art der Blutuntersuchung vorgenommen wurde, wenn sie also von einem "im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt" (vgl § 5 Abs 6 StVO iVm § 5 Abs 5 erster Satz StVO) sowie durch einen "diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt" (vgl § 5 Abs 7 StVO und § 5 Abs 8 StVO) durchgeführt wird. Nur solche, damit gefundene Beweisergebnisse sind daher der Atemalkoholmessung als "gleichwertig" anzusehen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020331.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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