RS Vwgh 1997/11/14 97/02/0232

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Veröffentlicht am 14.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruches verbietet es der Berufungsbehörde, bei der Strafbemessung darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Schuldspruch zu Recht erfolgte oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020232.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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