Index
19/05 MenschenrechteNorm
MRKZP 07te Art4 Abs1;Rechtssatz
§ 5 Abs 2 StVO hat nicht nur im Rahmen der Prüfung eines allfälligen strafbaren Verhaltens nach § 5 Abs 1 StVO Bedeutung, sondern auch dahin, allenfalls die Entscheidungsgrundlage für die Verhinderung der (weiteren) Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges im Interesse der Verkehrssicherheit durch eine Zwangsmaßnahme nach § 5b StVO zu finden. Dies wird gerade in jenen Fällen von Bedeutung sein, wo die Alkoholisierung des Probanden nicht "offenbar" ist oder etwa keine entsprechenden Symptome erkennbar sind, die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft aber nach § 5 Abs 2 erster Satz StVO gegeben ist. Jene Person, welche die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nach § 5 Abs 2 StVO verweigert, verhindert daher allenfalls Maßnahmen gem § 5b StVO (hier: Daher keine Doppelbestrafung bei Verurteilung gem § 88 Abs 1 und § 88 Abs 3 iVm § 81 Z 2 StGB)
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020328.X02Im RIS seit
12.06.2001