RS Vwgh 1997/11/14 97/02/0328

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Veröffentlicht am 14.11.1997
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Index

19/05 Menschenrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

MRKZP 07te Art4 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5b;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;

Rechtssatz

§ 5 Abs 2 StVO hat nicht nur im Rahmen der Prüfung eines allfälligen strafbaren Verhaltens nach § 5 Abs 1 StVO Bedeutung, sondern auch dahin, allenfalls die Entscheidungsgrundlage für die Verhinderung der (weiteren) Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges im Interesse der Verkehrssicherheit durch eine Zwangsmaßnahme nach § 5b StVO zu finden. Dies wird gerade in jenen Fällen von Bedeutung sein, wo die Alkoholisierung des Probanden nicht "offenbar" ist oder etwa keine entsprechenden Symptome erkennbar sind, die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft aber nach § 5 Abs 2 erster Satz StVO gegeben ist. Jene Person, welche die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nach § 5 Abs 2 StVO verweigert, verhindert daher allenfalls Maßnahmen gem § 5b StVO (hier: Daher keine Doppelbestrafung bei Verurteilung gem § 88 Abs 1 und § 88 Abs 3 iVm § 81 Z 2 StGB)

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020328.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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