RS Vwgh 1997/11/14 97/02/0453

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Veröffentlicht am 14.11.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Besch den Zündschlüssel ins Schloß des Fahrzeuges gesteckt, die Lenkradsperre und die Automatik gelöst, ist er dabei im Fahrzeug gesessen und hat die Lenkung bedient und mit einer oder mehreren Personen das Fahrzeug in eine näher angeführte Gasse zurückgeschoben, wobei der Motor des Fahrzeuges dabei nicht gelaufen ist, so hat er gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen (hier: kein Widerspruch zum E 27.11.1963, 2086/62, VwSlg 6164 A/1963, weil bei einem EINSPURIGEN Fahrzeug mit dem Schieben desselben zwangsläufig das Halten an der Lenkereinrichtung verbunden ist, was auf einen Pkw nicht zutrifft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020453.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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