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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Hat der Besch den Zündschlüssel ins Schloß des Fahrzeuges gesteckt, die Lenkradsperre und die Automatik gelöst, ist er dabei im Fahrzeug gesessen und hat die Lenkung bedient und mit einer oder mehreren Personen das Fahrzeug in eine näher angeführte Gasse zurückgeschoben, wobei der Motor des Fahrzeuges dabei nicht gelaufen ist, so hat er gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen (hier: kein Widerspruch zum E 27.11.1963, 2086/62, VwSlg 6164 A/1963, weil bei einem EINSPURIGEN Fahrzeug mit dem Schieben desselben zwangsläufig das Halten an der Lenkereinrichtung verbunden ist, was auf einen Pkw nicht zutrifft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020453.X01Im RIS seit
12.06.2001