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E3L E05100000Norm
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art1 Absa;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bf auf Zulassung zur Berufsausübung im psychotherapeutischen Dienst in Österreich aufgrund eines niederländischen Diploms gem § 6b Abs 1 MTDG 1992 sowie gem Art 1 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome abgewiesen. In der Folge wurde das genannte niederländische Diplom unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Bf eine kommissionelle Ergänzungsprüfung in zwei Fächern erfolgreich ablegt als einem österreichischen Diplom über eine Ausbildung als "Diplomierter Physiotherapeut" gleichwertig iSd § 6 MTDG 1992 anerkannt. Auch wenn man davon ausgeht, daß die mit dem angefochtenen Bescheid verwehrte Zulassung iSd § 6b Abs 2 und 4 MTDG 1992 ebenfalls an die erfolgreiche Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen wäre, wäre diesfalls zum Unterschied von der Anerkennung (Nostrifikation) des niederländischen Diplomes kein weiterer behördlicher Schritt (§ 6a Abs 3 und 4 MTDG 1992) zur Erlangung der Berechtigung zur Berufsausübung in Österreich notwendig. Eine rechtliche Besserstellung durch die mit der vorliegenden Beschwerde angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides und anschließende Zulassung nach § 6b MTDG 1992 ist somit nicht auszuschließen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110076.X04Im RIS seit
11.07.2001