RS Vwgh 1997/11/18 97/11/0211

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §34 Abs1 litd;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Zur Feststellung einer bloß bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedarf es konkreter Feststellungen darüber, daß ua die körperliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maße für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, daß aber zumindest hinsichtlich einer der Komponenten dieser Eignung eine Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsse (Hinweis E 12.1.1993, 92/11/0140; hier hat die Beh den Bf aufgrund der bei ihm gegebenen, im übrigen weit verbreiteten Risikokonstellation wegen Übergewichts ohne Vorliegen weiterer Risikofaktoren, wie etwa manifeste fahrverhaltensrelevante Beeinträchtigungen, zu Unrecht als bloß bedingt geeignet qualifiziert).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110211.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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