RS Vwgh 1997/11/18 97/11/0173

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38 impl;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Die Kraftfahrbehörde ist, wenn das Verwaltungsstrafverfahren von der Berufungsbehörde hinsichtlich einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, da lediglich eine Verweigerung der Atemluftprobe rechtzeitig verfolgt worden war, nicht gehindert auf Grund eigener Feststellungen zur Annahme zu gelangen, der Lenker habe ein Alkoholdelikt begangen und es liege eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit e KFG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110173.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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