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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38 impl;Rechtssatz
Die Kraftfahrbehörde ist, wenn das Verwaltungsstrafverfahren von der Berufungsbehörde hinsichtlich einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, da lediglich eine Verweigerung der Atemluftprobe rechtzeitig verfolgt worden war, nicht gehindert auf Grund eigener Feststellungen zur Annahme zu gelangen, der Lenker habe ein Alkoholdelikt begangen und es liege eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit e KFG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110173.X01Im RIS seit
19.03.2001