RS Vwgh 1997/11/18 96/11/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
41/02 Melderecht
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HauptwohnsitzG 1994;
JN §66 Abs1;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;
WehrG 1990 §24 Abs5 idF 1994/505;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/17 90/08/0173 6

Stammrechtssatz

Polizeilichen Meldedaten kommt in der Frage des Wohnsitzes wenig Beweiswert zu, weil durch sie die vorhandene oder fehlende Absicht, an einem bestimmten Ort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, weder erwiesen noch widerlegt werden kann (Hinweis E 2.7.1981, 2628/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110293.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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