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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/03/19 96/11/0336 1Stammrechtssatz
Es trifft zwar zu, daß eine Verweigerung des Alkotests grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweist wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung. Diese Verwerflichkeit ergibt sich aber nicht aus dem gegenüber den einschreitenden Straßenaufsichtsorganen an den Tag gelegten Ungehorsam, sondern daraus, daß durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Was die Wertung einer Verweigerung des Alkotests iSd § 66 Abs 3 KFG anlangt, ist - ungeachtet ihrer Strafbarkeit - ein positiver Nachweis nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sehr wohl von Bedeutung. Es kann somit der Fall eintreten, daß eine - in der Verweigerung einer Untersuchung iSd § 5 Abs 2 StVO liegende - bestimmte Tatsache vorliegt, deren Wertung iSd § 66 Abs 3 KFG aber nicht zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110158.X01Im RIS seit
12.06.2001