RS Vfgh 1996/9/30 B1932/96, V76/96

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben des Innenministers betreffend Zulassung zu einem Auswahlverfahren bzw Aufnahme in den Gendarmeriedienst mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Erlasses des Innenministers betreffend Aufnahmevoraussetzungen in den Gendarmeriedienst mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers; kein Anspruch auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung besteht weder ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis noch ein Anspruch auf ein Verfahren über einen darauf abzielenden Antrag (s. z. B. VfSlg. 5918/1969, 6806/1972, 7843/1976, 8558/1979; vgl. auch die im Beschluß VfGH 30.11.1995, B665/95, S 7, und die in Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Bd., Wien 1992, S 743 ff., zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen).

In Anbetracht dessen besteht auf eine Aufnahme in die österreichische Bundesgendarmerie ebensowenig ein Rechtsanspruch wie auf die Zulassung zu einem - einer solchen allfälligen Aufnahme vorangehenden - Auswahlverfahren.

Da der Einschreiter keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Gendarmeriedienst hat, wird seine Rechtssphäre auch nicht durch eine Regelung berührt, welche bestimmte Personengruppen - etwa Bewerber, "die noch keinen Präsenzdienst geleistet haben" - von einer solchen Aufnahme ausschließt; dies ungeachtet dessen, ob eine solche Regelung als Erlaß oder als Verordnung zu qualifizieren ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegriff, Dienstrecht, VfGH / Individualantrag, RechtsV, VerwaltungsV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1932.1996

Dokumentnummer

JFR_10039070_96B01932_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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