RS Vwgh 1997/11/18 97/08/0562

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1297;
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Führung eines zweiten Terminkalenders kann einem Rechtsanwalt nicht als Verschulden angelastet werden, weil bei einer Berufstätigkeit, im Rahmen derer häufig Fristen und Termine zu beachten und auch außerhalb der Kanzleiräumlichkeiten zu vereinbaren sind, die Führung eines Handkalenders als unerläßlich angesehen werden muß. Es kann von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden, alle Termine seines Handkalenders kontrollieren und gegenzeichnen zu lassen. Die tägliche Einsichtnahme in das Kanzleifristenbuch vor Verlassen der Kanzlei ist eine geeignete Kontrollmethode zur Vermeidung von Fristversäumnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080562.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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