RS Vwgh 1997/11/18 96/11/0344

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
WehrG 1990 §36a Abs7;

Rechtssatz

Anträge auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes können völlig unabhängig vom Vorliegen eines Einberufungsbefehles gestellt werden. Über sie ist meritorisch zu entscheiden, uzw unabhängig davon, ob in der Folge ein Einberufungsbefehl erlassen wurde oder nicht oder ob ein allenfalls erlassener Einberufungsbefehl schon vor Ergehen der behördlichen Entscheidung über den Befreiungsantrag mit Bescheid aufgehoben wurde oder aufgrund einer von Amts wegen gewährten Befreiung unwirksam geworden ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110344.X01

Im RIS seit

12.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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