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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Hinweis in einem Bescheid, mit dem eine Sozialhilfeleistung zugesprochen wird, daß die Leistung "so lange gebührt, als hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und nicht allfällige Ausschlußgründe vorliegen", bringt nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Bescheid mit jeder Änderung der Rechtslage, die Auswirkungen auf die Leistung hat, seine Wirksamkeit verlieren solle. Ein solcher Zusatz muß in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise formuliert werden, um die Partei in die Lage zu versetzen, ihre Rechtsschutzinteressen durch ein Rechtsmittel gegen den unzulässigen Ausspruch eines solchen Vorbehalts geltend zu machen (hier: rückwirkende Herabsetzung einer Sozialhilfeleistung aufgrund rückwirkender Anrechnung des Pflegegeldtaschengeldes als Einkommen gemäß § 8 Abs 6 Slbg SHG idF LGBl Slbg 1996/49).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080453.X01Im RIS seit
13.07.2001