RS Vwgh 1997/11/18 97/08/0453

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
SHG Slbg 1975 §8 Abs6 idF 1996/049;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Hinweis in einem Bescheid, mit dem eine Sozialhilfeleistung zugesprochen wird, daß die Leistung "so lange gebührt, als hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und nicht allfällige Ausschlußgründe vorliegen", bringt nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Bescheid mit jeder Änderung der Rechtslage, die Auswirkungen auf die Leistung hat, seine Wirksamkeit verlieren solle. Ein solcher Zusatz muß in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise formuliert werden, um die Partei in die Lage zu versetzen, ihre Rechtsschutzinteressen durch ein Rechtsmittel gegen den unzulässigen Ausspruch eines solchen Vorbehalts geltend zu machen (hier: rückwirkende Herabsetzung einer Sozialhilfeleistung aufgrund rückwirkender Anrechnung des Pflegegeldtaschengeldes als Einkommen gemäß § 8 Abs 6 Slbg SHG idF LGBl Slbg 1996/49).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080453.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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