RS Vwgh 1997/11/18 96/11/0012

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Norm

BäderhygieneG 1976 §5 Abs3;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die in § 5 Abs 3 BäderhygieneG ("erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen") gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind einer Auslegung zugänglich. Der VwGH sieht sich daher nicht zur Einleitung eines Überprüfungsverfahrens beim VfGH gem Art 18 Abs 1 B-VG veranlaßt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110012.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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