RS Vwgh 1997/11/18 95/11/0193

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkerberechtigung für Kfz der Gruppe B gem § 73 Abs 1 KFG entzogen und ausgesprochen, daß auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kfz keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In der Folge wurde aufgrund eines positiven ärztlichen Gutachtens eine unbefristete Lenkerberechtigung für Kfz der Gruppe B erteilt. Mit der Erteilung einer unbefristeten Lenkerberechtigung nach Einbringung der Beschwerde ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit nachträglich weggefallen und die Beschwerde gegenstandslos. Es ist für die Rechtsstellung des Bf ohne Belang, ob der angefochtene Bescheid aufgehoben wird oder nicht. Der befürchtete Nachteil in einem allfälligen neurlichen Entziehungsverfahren besteht nicht, weil es sich hier um eine Entziehung wegen Fehlens der nötigen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz handelte. Anderes gälte im Falle einer Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110193.X02

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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