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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67;Rechtssatz
Urlaubsabfindung (§ 10 UrlaubsG) und Urlaubsentschädigung (§ 9 UrlaubsG) stellen sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 dar, die in der Regel erst aufgrund der Beendigung eines Dienstverhältnisses entstehen (vgl das Ablöseverbot des § 7 UrlaubsG). Da Verdienstentgang nur bei einem aufrechten Dienstverhältnis in Betracht kommt (Hinweis E 23.2.1988, 87/11/0152), können solche Bezüge in der Bemessungsgrundlage gem § 40 Abs 3 HGG 1992 keinen Niederschlag finden, zumal in diese Gesetzesstelle sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1988 ausdrücklich ausgenommen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110085.X02Im RIS seit
22.11.2001