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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn auch Geschwindigkeitsmessungen mit Radargeräten oder "Laserpistolen" erheblich genauere Ergebnisse versprechen als Schätzungen der Geschwindigkeit von einem anderen in Bewegung befindlichen Fahrzeug aus unter Ablesen dessen Tachometers, so muß jedenfalls in Grenzbereichen, in denen es sich um ganz geringfügige Überschreitungen der im § 66 Abs 2 lit i KFG genannten Fahrgeschwindigkeiten handelt, ausführlich und nachvollziehbar begründet werden, daß es sich um eine derartige Überschreitung handelt.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110170.X01Im RIS seit
12.06.2001