RS Vwgh 1997/11/18 97/11/0287

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §28 Abs1;
HGG 1992 §33 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Für Belastungen, die jeden Präsenzdienstleistenden in gleicher Weise treffen können, ist durch Leistungen nach dem V. Hauptstück des HGG 1992 (Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe) vorgesorgt (hier: Finanzielle Belastungen aufgrund der Eheschließung und der Geburt eines Kindes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110287.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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