RS Vwgh 1997/11/18 96/11/0344

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3 idF 1990/357;
TelekopieV 1991 §1;
TelekopieV 1991 §2;
TelekopieV 1991 §3;
ZustG §13 Abs3;
ZustG §1a idF 1990/357;
ZustG §26 Abs2 idF 1990/357;
ZustG §6;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/17 92/09/0103 3

Stammrechtssatz

Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen nur größtmögliche Garantie dafür bieten, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften (hier: solcher nach der TelekopieV) ist daher immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Wege immer, erreicht worden ist (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, S 853; E 18.10.1989, 87/09/0071, 0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110344.X02

Im RIS seit

12.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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