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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wird der Wehrpflichtige nachträglich für untauglich erklärt, wird hiedurch die Beschwerde gegen die Feststellung von Pflichten während des Stellungsverfahrens gegenstandslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110030.X02Im RIS seit
08.11.2001