RS Vwgh 1997/11/18 95/11/0030

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs1;
WehrG 1990 §24 Abs6;

Rechtssatz

Wird der Wehrpflichtige nachträglich für untauglich erklärt, wird hiedurch die Beschwerde gegen die Feststellung von Pflichten während des Stellungsverfahrens gegenstandslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110030.X02

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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