RS Vfgh 1996/9/30 V101/96

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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99 Völkerrechtliche Verträge
99/06 See- und Binnenschiffahrt

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl 93/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg auch im Falle einer zu erwartenden negativen Administrativentscheidung zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §14.02. Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 17. Feber 1976 über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung), BGBl. 93/1976.

Der Einschreiter irrt, wenn er meint, es sei ihm "nicht zuzumuten, eine allfällige Bescheidzustellung innert maximal sechs Monaten abzuwarten und dagegen ein Berufungsverfahren durchzuführen", weil ein solches Verfahren (einschließlich allfälliger Höchstgerichtsbeschwerden) "mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde". Der Umstand, daß er seine Motorjacht während dieses Zeitraums nicht verwenden könnte und "die nächste Bootssaison im April 1997 beginnen wird", mag für den Einschreiter bedauerlich sein. Weshalb er jedoch daraus ableiten zu können meint, daß es ihm unzumutbar sei, seine Angelegenheit - in gleicher Weise, wie dies Bewilligungs- oder Zulassungswerbern in anderen Rechtsbereichen abverlangt wird - dem einschlägigen Administrativverfahren (samt allenfalls daran anschließendem Verfahren vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof) zu unterziehen, bleibt unklar.

Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges auch dann, wenn mit einer negativen Administrativentscheidung über eine beantragte Bewilligung oder Zulassung zu rechnen ist (vgl. z.B. VfSlg. 11.348/1987, 12.914/1991, 13.171/1992, 13.216/1992; VfGH 19.06.96, V246/94).

Entscheidungstexte

  • V 101/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1996 V 101/96

Schlagworte

Schiffahrt, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V101.1996

Dokumentnummer

JFR_10039070_96V00101_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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