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99 Völkerrechtliche VerträgeLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg auch im Falle einer zu erwartenden negativen Administrativentscheidung zumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §14.02. Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 17. Feber 1976 über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung), BGBl. 93/1976.
Der Einschreiter irrt, wenn er meint, es sei ihm "nicht zuzumuten, eine allfällige Bescheidzustellung innert maximal sechs Monaten abzuwarten und dagegen ein Berufungsverfahren durchzuführen", weil ein solches Verfahren (einschließlich allfälliger Höchstgerichtsbeschwerden) "mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde". Der Umstand, daß er seine Motorjacht während dieses Zeitraums nicht verwenden könnte und "die nächste Bootssaison im April 1997 beginnen wird", mag für den Einschreiter bedauerlich sein. Weshalb er jedoch daraus ableiten zu können meint, daß es ihm unzumutbar sei, seine Angelegenheit - in gleicher Weise, wie dies Bewilligungs- oder Zulassungswerbern in anderen Rechtsbereichen abverlangt wird - dem einschlägigen Administrativverfahren (samt allenfalls daran anschließendem Verfahren vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof) zu unterziehen, bleibt unklar.
Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges auch dann, wenn mit einer negativen Administrativentscheidung über eine beantragte Bewilligung oder Zulassung zu rechnen ist (vgl. z.B. VfSlg. 11.348/1987, 12.914/1991, 13.171/1992, 13.216/1992; VfGH 19.06.96, V246/94).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schiffahrt, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V101.1996Dokumentnummer
JFR_10039070_96V00101_01