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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1165;Rechtssatz
Ist zwischen zwei Parteien vereinbart, daß die eine Partei die Pferde der anderen mit dem Ziel ausbilden soll, daß sie sich problemlos im Gelände und im Straßenverkehr bewegen können und über eine solide dressurmäßige Grundausbildung verfügen, wobei die Pferde nach deren Möglichkeiten und Fähigkeiten einerseits und den Kenntnissen des Ausbildners andererseits ausgebildet und weiterentwickelt werden sollen, schuldet diese nicht nur Dienste, sondern einen bestimmten Erfolg. Wenn auch der Maßstab für den vereinbarten Erfolg durch die Möglichkeiten und Fähigkeiten der Pferde und die Kenntnisse des Ausbildners relativiert wird, so ändert dies nichts am vereinbarten Ziel. Der Vertrag ist daher als Werkvertrag und nicht als Dienstvertrag zu qualifizieren.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080577.X01Im RIS seit
18.10.2001