RS Vwgh 1997/11/18 97/08/0577

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1165;
ABGB §1166;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Ist zwischen zwei Parteien vereinbart, daß die eine Partei die Pferde der anderen mit dem Ziel ausbilden soll, daß sie sich problemlos im Gelände und im Straßenverkehr bewegen können und über eine solide dressurmäßige Grundausbildung verfügen, wobei die Pferde nach deren Möglichkeiten und Fähigkeiten einerseits und den Kenntnissen des Ausbildners andererseits ausgebildet und weiterentwickelt werden sollen, schuldet diese nicht nur Dienste, sondern einen bestimmten Erfolg. Wenn auch der Maßstab für den vereinbarten Erfolg durch die Möglichkeiten und Fähigkeiten der Pferde und die Kenntnisse des Ausbildners relativiert wird, so ändert dies nichts am vereinbarten Ziel. Der Vertrag ist daher als Werkvertrag und nicht als Dienstvertrag zu qualifizieren.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080577.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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